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Mögliche Fragen zum Gestattungsvertrag

Warum erwerbe ich kein Eigentum am Leerrohr und am Kabel?

Die Tatsache, dass auf einem Privatgrundstück verlegte Teile eines Versorgungsnetzes als nicht dauerhaft mit dem Grund und Boden verbunden angesehen werden und nicht in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergehen, ist nichts Ungewöhnliches. Die Glasfaserkabel als elementare Netzbestandteile verbleiben grundsätzlich immer in unserem Eigentum. Hinsichtlich der Leerrohre auf dem Privatgrundstück erwirbt regelmäßig derjenige das Eigentum, der die Investition bezahlt. In unserem Falle des geförderten Ausbaus verbleibt deshalb auch das Eigentum an der erstellten Leerrohranlage bei der Kommune bzw. beim Zweckverband High-Speed-Netz Rhein-Neckar, der dieses Wirtschaftsgut für die Kommune treuhänderisch verwaltet. Dadurch wird ermöglicht, dass die von der Kommune zu tragenden Restkosten der Infrastrukturmaßnahme (also die tatsächlichen Projektkosten abzüglich der gewährten Fördermittel) über einen langen Zeitraum abgeschrieben werden können und auf diese Weise zur Finanzierung des Projekts beitragen.

Welche „schutzwürdigen Interessen Dritter“ können bestehen?

Unser „Hausanschluss- und Durchleitungsrechtsvertrag“ ist ein Gestattungsvertrag und vergleichbar mit der Grundstückseigentümer-Erklärung, die abgegeben werden musste, um eine Liegenschaft an das öffentliche Telefonnetz anschließen zu lassen. Auch dort wurde vereinbart, dass die Gestattung nicht kündbar ist, solange über den Anschluss ein Dienstleistungsvertrag (Telefonvertrag) – das ist das „schutzwürdige Interesse“ – mit einem Versorger (Diensteanbieter) – das ist der „Dritte“, der nicht Vertragspartei ist – besteht.
Praktisch bedeutet das, dass Sie Ihren Telefonvertrag wirksam kündigen und die Versorgung beenden müssen, bevor Sie den Gestattungsvertrag kündigen können. Umgekehrt haben Sie die Gewähr, dass wir den Gestattungsvertrag nicht kündigen dürfen, solange Sie über unseren Anschluss Dienstleistungen beziehen. Anders ausgedrückt: einen mit einem laufenden Dienstleistungsvertrag belegten Anschluss dürfen wir nicht zurückbauen. Das dient Ihrer Versorgungssicherheit.

Warum muss ich den Vertrag übertragen und einen Eigentumsübergang/Verkauf anzeigen?

Die Pflicht, den Hausanschluss- und Durchleitungsrechtsvertrag im Falle des Eigentumsübergangs auf den oder die neuen Grundstückseigentümer zu übertragen, ergibt sich aus den dargelegten Eigentumsverhältnissen. Sie dürfen den Glasfaser-Hausanschluss nutzen, aber nicht besitzrechtlich darüber verfügen. Die Gestattung ist insofern immer und ausschließlich an die Liegenschaft gebunden.
Ein Eigentumsübergang kann uns durch ein- oder beidseitige formlose Mitteilung des Verkäufers, des Käufers oder beider Parteien gemeinsam erklärt werden. In der Regel möchte der Erwerber den Gestattungsvertrag auf sich umgeschrieben haben. Lediglich bei Unklarheiten, in Streitfällen oder bei Ausbleiben der Mitteilung über den Eigentumsübergang benötigen wir einen geeigneten Nachweis darüber, wer unser Vertragspartner ist.

Warum läuft der Vertrag auf zehn Jahre?

Der Hausanschluss- und Durchleitungsrechtsvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wird jedoch ein beiderseitiger Kündigungsverzicht für die Dauer von zehn Jahren vereinbart. Dies ist eine übliche Vereinbarung im Zusammenhang mit Hausanschlüssen an öffentlichen Versorgungsnetzen. Diese Regelung dient Ihrer Rechts- und Versorgungssicherheit. Sie birgt kein Risiko für Sie und kostet Sie kein Geld. Es besteht keine Verpflichtung, den Glasfaser-Hausanschluss zu nutzen.